Kündigungsschutz

Kündigungsschutz
I. Arbeitsrecht:1. Allgemeiner K.: a) Begriff: K., der für alle Arbeitnehmer besteht, die gewisse betriebliche und persönliche Voraussetzungen erfüllen. Auf  ordentliche Kündigung beschränkt ( außerordentliche Kündigung).
- b) Rechtsgrundlage: Kündigungsschutzgesetz (KSchG) i.d.F. vom 25.8.1969 (BGBl I 1317) m.spät.Änd.
- c) Geltungsbereich: (1) Sachlich: Betriebe und Verwaltungen des privaten und öffentlichen Rechts, mit Ausnahme derjenigen, die i.d.R. fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigen (§ 23 KSchG). Für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2003 begonnen haben, ist die Grenze auf zehn erhöht. Teilzeitbeschäftigte zählen dabei nur anteilig. (2) Persönlich: Arbeitnehmer im Sinn des Arbeitsrechts, deren Beschäftigung ohne Unterbrechung länger als sechs Monate in demselben Betrieb oder Unternehmen bestand; für Mitglieder der Organe der juristischen Personen und der berufenen Vertreter in Betrieben einer Personengesamtheit gilt K. nicht. Leitende Angestellte fallen im Grundsatz unter den K. (§ 14 KSchG).
- d) Inhalt (§ 1 KSchG): Eine sozial ungerechtfertigte Kündigung ist rechtsunwirksam; diese liegt vor, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person ( personenbedingte Kündigung) oder in dem Verhalten ( verhaltensbedingte Kündigung) des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Bedürfnisse ( betriebsbedingte Kündigung), die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Als sozial ungerechtfertigt gilt eine betriebsbedingte Kündigung, außerdem wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. In diese soziale Auswahl sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes im berechtigten betrieblichen Interesse liegt (§1 III KSchG). Auf Verlangen sind die Gründe der sozialen Auswahl durch den Arbeitgeber anzugeben. Der Arbeitnehmer muss Kündigungsschutzklage erheben, wenn er geltend machen will, dass die Kündigung rechtsunwirksam ist.
- 2. Besonderer K.: a) Begriff: K. für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, bei denen aufgrund besonderer persönlicher Verhältnisse oder besonderer Funktionen in Betriebsverfassungsorganen oder im Allgemeininteresse liegender Tätigkeiten eine erhöhte Schutzbedürftigkeit besteht.
- b) Rechtsgrundlagen: (1) Kündigungsschutzgesetz, (2) Mutterschutzgesetz, (3) Schwerbehindertenkündigungsschutz nach den §§ 85 ff. SGB IX, (4) Arbeitsplatzschutzgesetz, (5) Art. 48 II GG (K. bei Abgeordnetentätigkeit) u.a.
- 3. K. bei Änderungskündigung:  Änderungskündigung.
- 4. Betriebsrat: Mittelbar besteht K. dadurch, dass eine Kündigung unwirksam ist ohne  Anhörung des Betriebsrats.
II. Mietrecht: Mieterschutz.

Lexikon der Economics. 2013.

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